AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 

VILLINGER OHG Physio- und Praxiseinrichtungen 


Geltung 

Alle Lieferungen und Leistungen von VILLINGER OHG Physio- und Praxiseinrichtungen, im nachfolgenden VILLINGER OHG genannt, erfolgen auf Grundlagen der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch VILLINGER OHG. 


Vertragsabschluss 

Angebote von VILLINGER OHG erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Soweit VILLINGER OHG von Dritten gefertigte Komponenten liefert. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts- Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs – und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragsware sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen kein Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, da. 

Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. 


Lieferzeit, Teillieferung 

Gerät VILLINGER OHG in Verzug, so haftet VILLINGER OHG für den durch den Verzug erstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz grobe Fahrlässigkeit von VILLINGER OHG verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Friessetzung mit Ablehnungsdrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grob fahrlässig oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder Aufgrund sonstiger. von VILLINGER OHG nicht zu vertretender Umstände ist VILLINGER OHG berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hintergrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinausführt. 

Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen. 

VILLINGER OHG ist zu Teillieferung berechtigt. 


Preise und Zahlungsbedingungen 

Die vereinbarten Preise ergeben aus VILLINGERs Auftragsbestätigung und verstehen sich ab dem von VILLINGER OHG gewählten Auslieferungslager ohne Installation. Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versands wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc. diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. 

Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferlagers von VILLINGER OHG auf den Vertragspartner über. 

Rechnung von VILLINGER OHG sind so weit nicht Vorkasse vereinbart wurde, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonto und sonstige Abzuge zahlbar, spätestens je doch unverzüglich nach Erhalt der Lieferung von VILLINGER OHG. VILLINGER OHG nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an, die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferung gemäß C3. 

Ist nur der anteilige Kaufpreis zahlbar. 

Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners berechnet VILLINGER OHG Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank: VILLINGER OHG bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von VILLINGER OHG vorbehalten. 

Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderung von VILLINGER OHG ist nur mit unbestrittenen oder festgestellten Forderungen zulässig. 


Gewährleistung 

Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist VILLINGER OHG nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu Verlangen. 

Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung VILLINGER OHG schriftlich mitzuteilen Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind VILLINGER OHG unverzüglich, spätestens jedoch von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377.378 HBG bleiben unberührt. 

Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet. VILLINGER OHG entweder beim Käufer oder bei VILLINGER OHG. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird VILLINGER OHG von der Gewährleistung frei. 

Die Gewährleistung umfasst nicht die Besichtigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehenden Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von VILLINGER OHG nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von VILLINGER OHG entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität VILLINGER OHG nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. 

Im Falle der Nachbesserung erwirbt VILLINGER OHG mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzleistungen wird VILLINGER OHG mit Eingang Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/ oder Komponenten. 


Wartung und Service 

VILLINGER OHG erbringt nach Maßgabe der Jeweiligen Vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistung von sechs Monaten hinaus Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (VILLINGER OHG. Serviceleistungen) Die Regelungen der vorstehenden Ziffern E 2 bis 5 gelten insoweit entsprechend. 

Die VILLINGER OHG - Serviceleistungen umfassen alle Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte erforderlich werden. Die von VILLINGER OHG zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von VILLINGER OHG angegeben Lieferort: Mängel oder Schäden, die durch nicht von VILLINGER OHG gelieferten Produkten oder die Kombinationen mit solchen Komponenten entstehen, sind ausgenommen Zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungen ist VILLINGER OHG nach seiner Wahl auch zur Ersatzlieferung anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt. 

Einzelheiten und Beschreibungen der VILLINGER OHG - Serviceleistungen sind der jeweils aktuellen Broschüren zu entnehmen. VILLINGER OHG behält sich vor, von Zeit zu Zeit die vertraglich festgelegten Serviceleistungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden in veränderter Form zu gewähren. 


Haftung 

Wird von VILLINGER OHG eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten, so ist die Haftung von VILLINGER OHG der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von VILLINGER OHG beschränkt. VILLINGER OHG gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung über Höhe und Umfang der Versicherungspolice. 

Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber VILLINGER OHG, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ersatz mittelbar Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 

Die vorgenannten Haftungsschlüsse gelten jedoch nicht, sofern VILLINGER OHG oder seinen Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht von VILLINGER OHG nach dem Produkthaftungsgesetz. 


Eigentumsvorbehalt 

Alle Lieferungen von VILLINGER OHG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Recht („Vorbehaltsware“) erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. VILLINGER OHG wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von VILLINGER OHG um mehr als 30% übersteigt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu Übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von VILLINGER OHG an VILLINGER ab VILLINGER OHG nimmt diese Abtretung an. 

Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die VILLINGER OHG abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von VILLINGER OHG hinweisen. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen VILLINGER OHG ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwendung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. VILLINGER OHG kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diese Die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen. 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wir der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und VILLINGER OHG auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an VILLINGER OHG ab. VILLINGER OHG nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist. 


Rechte Dritter 

VILLINGER OHG wird den Vertragspartnern von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts freistellen, sofern der Vertragspartner VILLINGER OHG alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 


Export 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/ oder des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen. 


Vertraulichkeit und Datenschutz 

Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragsparteien auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln. 

VILLINGER OHG wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt geworden personenbezogen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. 


Software 

Für VILLINGER OHG mitgelieferte, nicht von VILLINGER OHG selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetzt und gegebenenfalls die Bestimmungen des Jeweiligen Lizenzvertrages. 


Verschiedenes 

Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11 April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. 

Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Emmendingen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt diese die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.